Vermeidung einer Versiegelung von Vorgärten Dachbegrünung – APL am 28. März 2019 28. März 201914. September 2019 Antrag ? Sitzung des APL am 28. März 2019 Vermeidung einer Versiegelung von Vorgärten Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt, in die Tagesordnung des Ausschusses für Planung und Liegenschaften am 28.3.2019 folgende Tagesordnungspunkte aufzunehmen: 1. Vermeidung der Versiegelung von Vorgärten 2. Dachbegrünung 3. Weitere Grünoffensive Der Ausschuss für Planung und Liegenschaften beschließt: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, Maßnahmen zu prüfen, die für zukünftige Baumaßnahmen eine Versiegelung von Vorgärten verhindert und stattdessen eine naturnahe Gestaltung der Vorgärten vorsieht oder mit Anreizen eine solche begünstigt (z. B. über Festlegungen in Bebauungsplänen bzw. in Gestaltungssatzungen). 2. Der Bürgerantrag des BUND Meerbusch zu Gründächern wird (weiter) beraten und zur Beschlussfassung vorgesehen. 3. Die Verwaltung wird beauftragt, weitere Optionen zur Begrünung unterschiedlicher Art im Stadtgebiet zu prüfen, bezogen auf zukünftige Baumaßnahmen auch auf ihre rechtliche Umsetzbarkeit, z.B. für Hausfassaden, Mooswände im Straßenraum, Entsiegelung von – auch kleineren – Flächen. Begründung:Steinwüsten im Vorgarten schaden der Tierwelt und verschlechtern das Klima?Steinwüsten im Vorgarten schaden der Tierwelt und verschlechtern das Mikroklima in der Stadt. Vegetationsreiche Vorgärten sind angesichts des Klimawandels mit hochsommerlichen Extremtemperaturen von wachsender Bedeutung. Begrünte Vorgärten bieten außerdem vielen Insekten und Vögeln ein Refugium.? In den letzten Jahren ist bundesweit verstärkt der Trend zu beobachten, dass Vorgärten vegetationsfrei mit Steinen, Schotter, Kies oder Splitt gestaltet werden. Eine solche Gestaltung ist weder ökologisch noch städtebaulich sinnvoll. Vegetationsreiche Vorgärten tragen zu einem besseren Stadtklima bei, was angesichts des Klimawandels mit hochsommerlichen Extremtemperaturen von wachsender Bedeutung ist. Auch für die Artenvielfalt sind Vorgärten von Bedeutung, bieten sie doch vielen Insekten und Vögeln ein Refugium. Sie prägen aber auch das Erscheinungsbild ganzer Wohnviertel und gehören damit zum Image einer Stadt. Vorgartenflächen in Wohnbereichen werden zudem häufig für die Anlage von zusätzlich Stellplätzen zweckentfremdet und versiegelt, ohne dass die Fläche nachträglich bauordnungsrechtlich als versiegelt bewertet wird. Damit kann in Einzelfällen der maximal zulässige Versiegelungsgrad von Siedlungsflächen überschritten werden, was Veränderungen der Versickerungsmöglichkeit von Niederschlägen auf privaten Flächen nach sich ziehen kann. Daher sollten begrünte Vorgärten baurechtlich dauerhaft gesichert werden. Die Landesbauordnung (§ 8 Abs. 1 BauO NRW) sieht grüngestalterische Zielsetzungen für Vorgartenflächen vor. Diese Option sollte zukünftig verbindlich werden. Die Debatte über die Zulässigkeit von vegetationsfreien Vorgärten wird in vielen deutschen Kommunen geführt. In der Stadt Herford ist laut Neue Westfälische vom 12.10.2018 in neuen Bebauungsplänen geregelt, dass ?asserundurchlässige Vliese? und größere Schotterflächen unzulässig sind und spätestens ein Jahr nach Bezug der Gebäude nicht bebaute Flächen begrünt werden müssen. In Xanten findet sich in neueren Bebauungsplänen folgende Festsetzung: ?er Vorgartenbereich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenzugewandten Baugrenze ist zu begrünen, mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und zu unterhalten. Befestigte oder bekieste Flächen sind lediglich zulässig, soweit sie als notwendige Geh- und Fahrflächen dienen und sich in ihrer Ausdehnung auf das für eine übliche Benutzung angemessene Maß beschränken. Dies soll dem Ziel folgen, die Versiegelung möglichst gering zu halten.? Auch die Stadt Paderborn macht in Bebauungsplänen für Neubaugebiete Auflagen, die die Begrünung in den Vordergrund stellen. In Dortmund hat der Umweltausschuss am 5.12.2018 mehrheitlich beschlossen, dass bei künftig aufzustellenden Bebauungsplänen eine begrünte Gestaltung der Vorgärten mit standortgerechten Pflanzen und deren dauerhafter Erhalt verpflichtend festgesetzt werden. Außerdem soll die Verwaltung prüfen, ob analog der Regelungen zur Dachbegrünung, auch im Bestandsbereich begrünte Vorgärten verpflichtend eingeführt werden können. Mit freundlichen GrüßenJürgen PetersGrüne Meerbusch Landesbauordnung NRW § 8 Nicht überbaute Flächen, Spielflächen, Geländeoberflächen(1) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind wasseraufnahmefähig zu belas-sen oder herzustellen, zu begrünen, zu bepflanzen und so zu unterhalten, soweit sie nicht für ei-ne andere zulässige Verwendung benötigt werden. Werden diese Flächen als Zugänge, Zufahr-ten, Flächen für die Feuerwehr (§ 5), Stellplätze, Abstellplätze, Lagerplätze oder als Arbeitsfläche benötigt, so kann auch deren Wasseraufnahmefähigkeit, Begrünung und Bepflanzung verlangt werden, soweit es Art und Größe dieser Anlagen zulassen. Satz 1 findet keine Anwendung, so-weit Bebauungspläne oder andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen. Text als PDF Download